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Satzung des Sportvereins
Sportfreunde Koisdorf 1968 e.V.
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§ 1 Name,Sitz und Zweck
(1) Der im Juni 1968 in Sinzig-Koisdorf gegründete Sportverein führt den Namen
"Sportfreunde Koisdorf 1968 e.V.". Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinland im Landessportbund
Rheinland-Pfalz und der zuständigen Fachverbände. Der Verein Sportfreunde Koisdorf
1968 e.V. hat seinen Sitz in Sinzig-Koisdorf. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht
in Andernach eingetragen.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Zweck des Vereins ist die
Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Antrag zu
richten.
§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
(2) Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von
sechs Wochen zulässig.
(3) Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen
werden:
-
wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Mißachtung von
Anordnungen der Organe des Vereins,
-
wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung,
-
wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben
unsportlichen Verhaltens,
-
wegen unehrenhafter Handlungen.
§ 4 Beiträge
Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung
festgelegt.
§ 5 Stimmrecht und Wählbarkeit
(1) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16.Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder
können an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 16.Lebensjahr an wählbar.
Ein Stimmrecht durch den Erziehungsberechtigten für Mitglieder, die das 16. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben wird ausgeschlossen.
(2) Bei der Wahl der Jugendvertreter haben alle Mitglieder des Vereins vom 12. bis 21.Lebensjahr
Stimmrecht.
Als Jugendvertreter können Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an gewählt werden.
§ 6 Maßregelungen
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen,
können nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand folgende Maßnahmen getroffen werden:
- Verweis,
-
zeitlich begrenztes Teilnahmeverbot am Sportbetrieb und an den Veranstaltungen des Vereins.
Maßregelungen sind mit Begründung und Angabe des Rechtsmittels auszusprechen.
§ 7 Rechtsmittel
Die Entscheidung über die Ablehnung der Aufnahme (§ 2 Abs. 2 ), über einen Ausschluss
(§ 3 Abs. 3) sowie über eine Maßregelung (§ 6) wird bindend, wenn nicht innerhalb von zwei
Wochen nach Zustellung Einspruch erhoben wird. Der Einspruch ist schriftlich beim Vorsitzenden
des Vorstandes einzureichen. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand nach Erörterung im
Mitarbeiterkreis endgültig.
§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind
-
die Mitgliederversammlung
-
der Vorstand.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
(2) Eine Mitgliederversammlung ( Jahreshauptversammlung ) findet einmal jährlich statt.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen mit
entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
-
der Vorstand beschließt oder
-
ein Viertel der stimmberechtigten Mitglied schriftlich beim Vorsitzenden des Vorstandes
beantragt.
(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand durch Veröffentlichung
im Sinziger Amtsblatt vorgenommen. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der
Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen.
(5) Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
Diese muss folgende Punkte haben:
-
Entgegennahme der Berichte,
-
Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer,
-
Entlastung des Vorstandes
-
Wahlen, soweit diese erforderlich sind,
-
Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.
(7) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit
einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen
werden.
(8) Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der
Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche
vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingegangen sind und den Mitgliedern
mindestens drei Tage vorher zur Kenntnis gebracht wurden.
Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer
Zweidrittel-Mehrheit beschließt, daß sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden.
Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.
(9) Dem Antrag eines Mitglieds auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.
§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
dem Vorsitzenden,
dem stellvertretenden Vorsitzenden,
dem ersten Schriftführer,
den vier Beisitzern
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dem zweiten Schriftführer,
dem ersten Kassierer,
dem zweiten Kassierer
dem Jugendleiter
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(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten
den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter
jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig.
(3) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstandes ein und leitet sie. Bei Ausscheiden
eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur
nächsten Wahl zu berufen.
(4) Zu den weiteren Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere die Durchführung der
Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen des Mitarbeiterkreises.
(5) Die Aufgaben der Mitglieder des Vorstandes werden im Bedarfsfall durch eine Geschäftsordnung
geregelt.
§ 11 Mitarbeiterkreis
(1) Zum Mitarbeiterkreis gehören:
-
die Mitglieder des Vorstandes,
-
die Spielführer der Mannschaften,
-
Übungsleiter,
-
Betreuer,
-
Platzwart,
-
Schiedsrichter,
-
Vertreter des Vereins in Fachgremien des Sports auf Kreis-, Bezirks- und Landesebene,
-
Kassenprüfer
Die Zugehörigkeit zum Mitarbeiterkreis ist von der Vereinsmitgliedschaft abhängig.
(2) Der Mitarbeiterkreis tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Er wird vom Vorsitzenden
geleitet.
(3) Der Mitarbeiterkreis soll gewährleisten, dass alle im Verein tätigen Mitarbeiter laufend über alle
Geschehnisse im Verein informiert werden. Er hat die Aufgabe, bei allen Maßnahmen und Vorhaben
des Vereins beratend mitzuwirken.
§ 12 Protokollierung der Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist jeweils ein Protokoll
anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu
unterzeichnen ist.
§ 13 Wahlen
Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt,und zwar in
Kalenderjahren mit ungerader Jahreszahl der Stellvertretende Vorsitzende,der erste Kassierer
der erste Schriftführer und der Jugendleiter. In Kalenderjahren mit gerader Jahreszahl der
erste Vorsitzende, der zweite Kassierer und der zweite Schriftführer.
Die Kassenprüfer werden in Kalenderjahren mit gerader Jahreszahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Die Beisitzer werden in Kalenderjahren mit ungerader Jahreszahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
§ 14 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte
Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht
und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der
Kassierer.
§ 15 Durchführung
Der Verein gibt sich im Bedarfsfall zur Durchführung der Satzung eine Geschäftsordnung, eine
Finanzordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten. Die Ordnungen werden
vom Mitarbeiterkreis mit Zweidrittel-Mehrheit beschlossen.
§ 16 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufene außerordentlichen
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
-
der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
-
von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
(3) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 v.H. der stimmberechtigten Mitglieder
anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 v.H. der stimmberechtigten Mitglieder
anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei
Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung beschließen kann.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt
sein Vermögen an die Stadt Sinzig mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar
und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.
________________________
Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt.
Sinzig-Koisdorf , 7. März 1981
Änderung § 1(2), § 10(1), § 13 genehmigt von der Mitgliederversammlung am 03.06.05
Änderung § 5 (1), § 10 (1), § 13 genehmigt von der Mitgliederversammlung am 01.06.07
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Kreisliga C (Ahr)
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1 |
SV Oberzissen |
69 |
2 |
SV Mayschoß |
63 |
3 |
Spvgg Burgbrohl II |
53 |
4 |
SG Bachem |
43 |
5 |
SG Westum II |
41 |
6 |
BSC Unkelbach |
36 |
7 |
Grafschafter SV II |
35 |
8 |
ABK Ahrbrück |
32 |
9 |
Spfr Koisdorf |
31 |
10 |
SC Sinzig II |
31 |
11 |
SG Brohl |
27 |
12 |
SV Dernau II |
25 |
13 |
SG Leimbach II |
20 |
14 |
SG Franken II |
12 |
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