Logo Sportfreunde Koisdorf
Logo Sportfreunde Koisdorf
Aktuelles | Der Verein | Feste und Feiern | 1. Mannschaft | Alte Herren| Jugend | Gymnastik | Gallery | Sponsoren  
Logo Sportfreunde Koisdorf
Geschäftsführender Vorstand | Übriger Vorstand | Vereinschronik | Satzung |  




 

  Satzung des Sportvereins
Sportfreunde Koisdorf 1968 e.V.
 
 
§ 1 Name,Sitz und Zweck

(1) Der im Juni 1968 in Sinzig-Koisdorf gegründete Sportverein führt den Namen "Sportfreunde Koisdorf 1968 e.V.". Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinland im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen Fachverbände. Der Verein Sportfreunde Koisdorf 1968 e.V. hat seinen Sitz in Sinzig-Koisdorf. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Andernach eingetragen.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

(2) Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Antrag zu richten.


§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.

(2) Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig.

(3) Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
  1. wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Mißachtung von Anordnungen der Organe des Vereins,
  2. wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung,
  3. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,
  4. wegen unehrenhafter Handlungen.

§ 4 Beiträge

Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.


§ 5 Stimmrecht und Wählbarkeit

(1) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16.Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 16.Lebensjahr an wählbar. Ein Stimmrecht durch den Erziehungsberechtigten für Mitglieder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben wird ausgeschlossen.

(2) Bei der Wahl der Jugendvertreter haben alle Mitglieder des Vereins vom 12. bis 21.Lebensjahr Stimmrecht.
Als Jugendvertreter können Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an gewählt werden.


§ 6 Maßregelungen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, können nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand folgende Maßnahmen getroffen werden:
  1. Verweis,
  2. zeitlich begrenztes Teilnahmeverbot am Sportbetrieb und an den Veranstaltungen des Vereins.
Maßregelungen sind mit Begründung und Angabe des Rechtsmittels auszusprechen.


§ 7 Rechtsmittel

Die Entscheidung über die Ablehnung der Aufnahme (§ 2 Abs. 2 ), über einen Ausschluss (§ 3 Abs. 3) sowie über eine Maßregelung (§ 6) wird bindend, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch erhoben wird. Der Einspruch ist schriftlich beim Vorsitzenden des Vorstandes einzureichen. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand nach Erörterung im Mitarbeiterkreis endgültig.


§ 8 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind
  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

(2) Eine Mitgliederversammlung ( Jahreshauptversammlung ) findet einmal jährlich statt.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
  1. der Vorstand beschließt oder
  2. ein Viertel der stimmberechtigten Mitglied schriftlich beim Vorsitzenden des Vorstandes beantragt.
(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand durch Veröffentlichung im Sinziger Amtsblatt vorgenommen. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen.

(5) Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte haben:
  1. Entgegennahme der Berichte,
  2. Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer,
  3. Entlastung des Vorstandes
  4. Wahlen, soweit diese erforderlich sind,
  5. Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(7) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

(8) Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingegangen sind und den Mitgliedern mindestens drei Tage vorher zur Kenntnis gebracht wurden. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittel-Mehrheit beschließt, daß sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.

(9) Dem Antrag eines Mitglieds auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.


§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus
dem Vorsitzenden,
dem stellvertretenden Vorsitzenden,
dem ersten Schriftführer,
den vier Beisitzern
  dem zweiten Schriftführer,
dem ersten Kassierer,
dem zweiten Kassierer
dem Jugendleiter

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig.

(3) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstandes ein und leitet sie. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

(4) Zu den weiteren Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen des Mitarbeiterkreises.

(5) Die Aufgaben der Mitglieder des Vorstandes werden im Bedarfsfall durch eine Geschäftsordnung geregelt.


§ 11 Mitarbeiterkreis

(1) Zum Mitarbeiterkreis gehören:
  1. die Mitglieder des Vorstandes,
  2. die Spielführer der Mannschaften,
  3. Übungsleiter,
  4. Betreuer,
  5. Platzwart,
  6. Schiedsrichter,
  7. Vertreter des Vereins in Fachgremien des Sports auf Kreis-, Bezirks- und Landesebene,
  8. Kassenprüfer Die Zugehörigkeit zum Mitarbeiterkreis ist von der Vereinsmitgliedschaft abhängig.
(2) Der Mitarbeiterkreis tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Er wird vom Vorsitzenden geleitet.

(3) Der Mitarbeiterkreis soll gewährleisten, dass alle im Verein tätigen Mitarbeiter laufend über alle Geschehnisse im Verein informiert werden. Er hat die Aufgabe, bei allen Maßnahmen und Vorhaben des Vereins beratend mitzuwirken.


§ 12 Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.


§ 13 Wahlen

Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt,und zwar in Kalenderjahren mit ungerader Jahreszahl der Stellvertretende Vorsitzende,der erste Kassierer der erste Schriftführer und der Jugendleiter. In Kalenderjahren mit gerader Jahreszahl der erste Vorsitzende, der zweite Kassierer und der zweite Schriftführer. Die Kassenprüfer werden in Kalenderjahren mit gerader Jahreszahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Beisitzer werden in Kalenderjahren mit ungerader Jahreszahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt.


§ 14 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Kassierer.


§ 15 Durchführung

Der Verein gibt sich im Bedarfsfall zur Durchführung der Satzung eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten. Die Ordnungen werden vom Mitarbeiterkreis mit Zweidrittel-Mehrheit beschlossen.


§ 16 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufene außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
  1. der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
  2. von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
(3) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 v.H. der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 v.H. der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung beschließen kann.

(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an die Stadt Sinzig mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.


________________________

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt.

Sinzig-Koisdorf , 7. März 1981

Änderung § 1(2), § 10(1), § 13 genehmigt von der Mitgliederversammlung am 03.06.05
Änderung § 5 (1), § 10 (1), § 13 genehmigt von der Mitgliederversammlung am 01.06.07



 






Kreisliga C (Ahr)
       
1 SV Oberzissen  69
2 SV Mayschoß  63
3 Spvgg Burgbrohl II  53
4 SG Bachem  43
5 SG Westum II  41
6 BSC Unkelbach  36
7 Grafschafter SV II  35
8 ABK Ahrbrück  32
9 Spfr Koisdorf  31
10 SC Sinzig II  31
11 SG Brohl  27
12 SV Dernau II  25
13 SG Leimbach II  20
14 SG Franken II  12
 

Unsere Partner


 

Das Wetter in Koisdorf
© meteo24.de

Besucherzahl:
Kontakt Impressum   © 2006-2009 Tim Schmidtke Admin